Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Untersuchungsleistungen der radprax MVZ GmbH – Airport City – Peter-Müller-Straße 20, 40468 Düsseldorf
§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen radprax Vorsorgeinstitut GmbH, - Airport City – Peter-Müller-Straße 20, 40468 Düsseldorf und Patienten bei ambulanten Untersuchungsleistungen.
§ 2 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen radprax und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Das Vertragsangebot von radprax erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die radprax in Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Das Angebot von radprax ist unverbindlich. Ein Vertrag zur Erbringung ärztlicher Untersuchungsleistungen kommt erst durch das Angebot des Patienten und die schriftliche Bestätigung durch radprax zustande. Ein Behandlungsvertrag kommt auch dadurch zustande, dass radprax mit Einverständnis des Patienten mit der Erbringung der ärztlichen Untersuchungsleistungen beginnt.
§ 4 Entgelte
(1) Die Vergütung der ärztlichen Leistungen von radprax erfolgt auf der Grundlage der gesondert getroffenen Vergütungsvereinbarung.
(2) Wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, so rechnet radprax die erbrachten Leistungen bei selbstzahlenden Patienten nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung ab.
§ 5 Abrechnung des Entgelts
(1) Nach Beendigung der Behandlung wird eine Rechnung erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Patienten oder einem abweichenden Rechnungsempfänger fällig.
(2) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten.
(3) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren in Höhe von 15,00 € berechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Von Patienten, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, kann radprax eine angemessene Vorauszahlung auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch vor Beginn der Erbringung der ärztlichen Leistungen verlangen. Angemessen ist in der Regel ein Vorschuss in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs. Alternativ hierzu kann radprax auch eine Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkostengarantie in Höhe des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs verlangen. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht erbracht, kann radprax die Erbringung der ärztlichen Leistungen ablehnen.
§ 6 Stornierung
Die Praxis von radprax wird nach dem Bestellsystem geführt. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit für die Erbringung der ärztlichen Leistungen für den Patienten reserviert ist und dem Patienten hierdurch in der Regel die sonst vielfach üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dieses System setzt voraus, dass der Patient, wenn er einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann, diesen spätestens 48 Stunden vorher absagen muss, damit radprax den für den Patienten vorgesehenen Termin anderweitig vergeben kann. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Verpflichtungen. So gerät der Patient mit der Annahme der ärztlichen Leistungen in Annahmeverzug, wenn er den Termin nicht fristgerecht absagt und nicht einhält. radprax ist in diesem Fall dazu berechtigt, gemäß § 615 BGB die Vergütung gemäß § 4 zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. radprax muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was radprax infolge des Unterbleibens der ärztlichen Leistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner ärztlichen Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 7 Aufzeichnung und Daten
(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum von radprax.
(2) Patienten haben in der Regel keinen Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, auf Überlassung von Kopien, auch in der Form von elektronischen Abschriften, auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bleiben unberührt.
(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
§ 8 Hausordnung
Der Patient hat die von radprax erlassene Hausordnung zu beachten.
§ 9 Einbrachte Sachen
(1) In die Räume von radprax sollen nur die notwendigsten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
(2) radprax empfiehlt den Patienten, Geld und Wertgegenstände im Safe zu deponieren.
(3) Zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum von radprax über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. Die Versendung von zurückgebliebenen Gegenständen an den Patienten erfolgt auf eigene Kosten und auf das Risiko des Patienten.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die in der Tiefgarage abgestellt sind, haftet radprax nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht im Safe deponiert wurden.
(2) Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die im Safe deponiert wurden, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden.
§ 11 Zahlungsort
Der Patient hat seine Zahlungsverpflichtung auf eigene Gefahr und eigene Kosten in Düsseldorf zu erfüllen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese AVB treten am 01.07.2015 in Kraft.